OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2015
I-6 U 200/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 300/12

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage und einer gegen das die Klage abweisende Urteil gerichteten Berufung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen I-6 U 200/14

DRsp Nr. 2015/16405

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage und einer gegen das die Klage abweisende Urteil gerichteten Berufung

Ein Rechtsanwalt verletzt seine Beratungspflichten, wenn er dem Mandanten zur Klageerhebung und zur Einlegung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil rät, obwohl die Erfolgsaussichten allenfalls als ausgeglichen angesehen werden konnten, der Mandant aber zu erkennen gegeben hatte, dass er Klage- und Berufungsverfahren nur bei deutlich überwiegender Erfolgsaussicht anstrengen wolle.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.09.2014 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 300/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.