OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2009
I-23 U 53/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; StBerG § 68;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 249/05

Haftung eines Steuerberaters für Beratungsfehler im Rahmen einer Kapitalerhöhung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I-23 U 53/06

DRsp Nr. 2009/16503

Haftung eines Steuerberaters für Beratungsfehler im Rahmen einer Kapitalerhöhung

1. Da ein Steuerberater nur zur Beratung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten befugt ist, haftet er nicht für einen Schaden des Mandanten, der dadurch entstanden ist, dass dieser sich in gesellschaftsrechtlichen Fragen nicht hinreichend hat beraten lassen. 2. Die Haftung ist aber auch ausgeschlossen, wenn die Vermögenslage des Mandanten sich bei beratungsgerechtem Verhalten ungünstiger darstellen würde, als sie heute tatsächlich besteht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; StBerG § 68;

Gründe:

A.