OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.04.2003
8 U 276/01
Normen:
BGB § 826 ; HGB § 267 Abs. 1 ; HGB § 264 Abs. 1 Satz 3 ; HGB §§ 316 ff. ; HGB § 317 ; HGB § 321 ; HGB § 322 ; HGB § 323 ; KWG § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 389
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 78/00

Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 8 U 276/01

DRsp Nr. 2003/10726

Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten

»1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll. 2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass sein Abschluss anderen Personen zugänglich gemacht werden soll. Dies könnte nur zur Haftung gegenüber diesen Personen führen. 3. In jedem Falle ist für eine eventuelle Haftung des Steuerberaters maßgebend, in welchem Umfang er für die Richtigkeit des von ihm erstellten Zahlenwerks nach dem Wortlaut seiner Bescheinigung einstehen wollte.«

Normenkette:

BGB § 826 ; HGB § 267 Abs. 1 ; HGB § 264 Abs. 1 Satz 3 ; HGB §§ 316 ff. ; HGB § 317 ; HGB § 321 ; HGB § 322 ; HGB § 323 ; KWG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.