OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2015
I-23 U 164/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/13

Haftung eines Steuerberaters wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen I-23 U 164/14

DRsp Nr. 2016/16789

Haftung eines Steuerberaters wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

Übergibt der Mandant eines Steuerberaters diesem den Prospekt einer Kapitalanlage, so kann die Bitte um Prüfung nur so verstanden werden, dass es sich um eine Prüfung in steuerrechtlicher Hinsicht handeln sollte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer- Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten in Anspruch.

1. 2. 3.