OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2019
23 U 180/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 1068
DStRE 2020, 1273
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 417/16

Haftung eines SteuerberatersKenntnis des Steuerberaters von dem Bestehen einer eingetragenen LebenspartnerschaftMögliche Verfassungswidrigkeit eines SteuergesetzesVorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 23 U 180/18

DRsp Nr. 2020/2897

Haftung eines Steuerberaters Kenntnis des Steuerberaters von dem Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Mögliche Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht

Ein Steuerberater muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes nicht erörtern, solange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht ist oder sich ein anderer evidenter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ergibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 2/3, der Kläger zu 2) zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.