BFH - Urteil vom 13.03.2003
VII R 46/02
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1 §§ 35 69 S. 1 § § 166, 191 Abs. 1 ; BGB §§ 21 26 Abs. 2 S. 1 § § 30, 254 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 36
BB 2003, 1322
BFH/NV 2003, 960
BFHE 202, 22
BStBl II 2003, 556
DStR 2003, 1022
NJW-RR 2003, 1117
NZG 2003, 734
SpuRT 2003, 169
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2429/00

Haftung eines Vereinsvorsitzenden

BFH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen VII R 46/02

DRsp Nr. 2003/8328

Haftung eines Vereinsvorsitzenden

»1. Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.2. Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist.3. Die für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines Vereins) auf deren Abteilungen.«

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1 §§ 35 69 S. 1 § § 166, 191 Abs. 1 ; BGB §§ 21 26 Abs. 2 S. 1 § § 30, 254 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auf Haftung für die Lohnsteuerschulden eines Sportvereins in Anspruch genommen, dessen 1. Vorsitzender er war.