FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2003
2 V 1655/02
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 ; AO (1977) § 69 S. 1 ; AO (1977) § 69 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 1 ; BGB § 26 Abs. 2 ; AO (1977) § 227 ; FGO § 102 ; AO (1977) § 5 ; AO (1977) § 225 Abs. 2 ; AO (1977) § 226 ; BGB § 396 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 143 ;

Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf entfallende Säumniszuschläge; teilweise Hauptsacheerledigung durch teilweise Aussetzung des Haftungsbescheids während des Klageverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 2 V 1655/02

DRsp Nr. 2003/10448

Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf entfallende Säumniszuschläge; teilweise Hauptsacheerledigung durch teilweise Aussetzung des Haftungsbescheids während des Klageverfahrens

1. Das Vorstandsmitglied (Vizepräsident) eines eingetragenen Vereins haftet für den Ausfall von Lohnsteuer, wenn die Nettolöhne trotz einer finanziellen Krise des Vereins und in Kenntnis der lohnsteuerlichen Pflichten ungekürzt ausgezahlt worden sind und die Lohnsteuer zwar angemeldet, aber nicht abgeführt worden ist. Er haftet auch voll für die bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Verein angefallenen Säumniszuschläge, wenn das FA nach Aktenlage bis dahin lediglich von Zahlungsstockungen des Vereins ausgehen konnte und damit die Voraussetzungen für einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge nicht vorlagen. 2. Das FA konnte rechtmäßig für Umsatzsteuerschulden des Vereins die Aufrechnung mit einem Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins für einen einzelnen Monat des Haftungszeitraums erklären; es war nicht verpflichtet, seine Lohnsteuerforderung gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins aufzurechnen, um so den Haftungsbetrag des Haftungsschuldners zu reduzieren (keine Bindung des FA an die Tilgungsreihenfolge nach § 225 Abs. 2 AO im Falle einer Aufrechnung).