I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war. Aufgrund der unter Mitwirkung des Steuerberaters L im März 1992 erstellten, vom Kläger selbst unterzeichneten Umsatzsteuer-Erklärung 1990, die zunächst einen Vorsteuer-Überschuss und Erstattungsanspruch, nach der ein Jahr später eingereichten Berichtigung aber eine Umsatzsteuer-Schuld und Zahllast ergab, und aufgrund der im Juli 1993 --ebenfalls ein Jahr nach Einreichung-- berichtigten Umsatzsteuer-Erklärung 1991 errechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zahllast für 1990 mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 auf 21 026,40 DM und für 1991 mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 auf 23 250 DM. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1992 setzte das FA die Umsatzsteuer fest, was zu einer Zahllast von insgesamt 54 193,30 DM führte. Zahlungen leistete die GmbH nicht.
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