FG Nürnberg - Urteil vom 04.05.2001
II 229/99
Normen:
AO § 191 ; HGB § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 949

Haftung für Firmenfortführung gemäß § 25 HGB

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen II 229/99

DRsp Nr. 2001/16339

Haftung für Firmenfortführung gemäß § 25 HGB

Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgebend, wie sie aus der Sicht der öffentlichkeit zu beurteilen ist. Es genügt nicht, dabei nur auf die Laufkundschaft abzustellen. Das gesamte Erscheinungsbild ist maßgebend.

Normenkette:

AO § 191 ; HGB § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ein unter lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt hat und deswegen nach § 25 Abs. 1 HGB zu Recht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO für rückständige Steuerschulden der Firma L. P. KG in Haftung genommen worden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in W., die ihr Unternehmen mit mehreren Filialen unter dem Namen "E. L. GmbH" betreibt. Die Klägerin übernahm mit Übernahmevertrag vom 23. 5. 1996 ab dem 1. 7. 1996 das Handelsgeschäft der Firma L. P. KG (künftig als KG bezeichnet) und führte es als weitere unselbständige Filiale fort.