Streitig ist, ob die Klägerin ein unter lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt hat und deswegen nach § 25 Abs. 1 HGB zu Recht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO für rückständige Steuerschulden der Firma L. P. KG in Haftung genommen worden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in W., die ihr Unternehmen mit mehreren Filialen unter dem Namen "E. L. GmbH" betreibt. Die Klägerin übernahm mit Übernahmevertrag vom 23. 5. 1996 ab dem 1. 7. 1996 das Handelsgeschäft der Firma L. P. KG (künftig als KG bezeichnet) und führte es als weitere unselbständige Filiale fort.
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