FG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2013
2 V 110/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 5; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; EStG § 50 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2014, 2921

Haftung für Kapitalertragsteuer: Haftung für Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einer vGA an die ausländische Muttergesellschaft

FG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 2 V 110/13

DRsp Nr. 2013/25433

Haftung für Kapitalertragsteuer: Haftung für Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einer vGA an die ausländische Muttergesellschaft

Zahlt die inländische Enkelgesellschaft Rechnungen über Managementleistungen im Konzern, obwohl die ausländische Konzerngroßmutter nach der vertraglichen Gestaltung zur Übernahme des Honorars verpflichtet ist, führt dies zu einer vGA an die Muttergesellschaft zu Gunsten der Großmuttergesellschaft als nahestehender Person. Die Enkelgesellschaft haftet für die durch die vGA ausgelöste Kapitalertragsteuer der ausländischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Einer besonderen Darstellung von Ermessenserwägungen bedarf es angesichts des Umstandes, dass der Steuerschuldner im Ausland ansässig ist, nicht. Der Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner nicht die Muttergesellschaft, sondern fälschlich die Großmuttergesellschaft nennt. Denn die Angabe des Steuerschuldners ist keine hinreichende Begründungsvoraussetzung, solange die Haftungsschuld in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 5; § Abs. Nr. ;