Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Haftung für Umsatzsteuer herangezogen, welche die aus drei Personen bestehende, als X bezeichnete GbR dem FA schuldig geblieben ist. Die Gesellschafter hatten dem Kläger eine umfassende Vollmacht erteilt, sie in allen Angelegenheiten, die das Gesellschaftsvermögen betreffen, zu vertreten. Hiervon hatte der Kläger in der Folgezeit Gebrauch gemacht, so dass ihn das FA als Geschäftsführer der Gesellschaft ansah und gestützt auf die §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) für die rückständige Umsatzsteuer in Anspruch nahm.
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