BFH - Beschluss vom 07.01.2003
VII B 141/02
Normen:
AO §§ 34 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 593
FamRZ 2003, 1099

Haftung für Steuerschulden

BFH, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen VII B 141/02

DRsp Nr. 2003/3770

Haftung für Steuerschulden

1. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschafter einer GbR schließt es nicht aus, dass die Gesellschafter die Geschäfte durch einen Dritten als Fremdgeschäftsführer führen lassen.2. Auch der Fremdgeschäftsführer einer GbR kann nach § 34 AO auf Haftung in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

AO §§ 34 69 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Haftung für Umsatzsteuer herangezogen, welche die aus drei Personen bestehende, als X bezeichnete GbR dem FA schuldig geblieben ist. Die Gesellschafter hatten dem Kläger eine umfassende Vollmacht erteilt, sie in allen Angelegenheiten, die das Gesellschaftsvermögen betreffen, zu vertreten. Hiervon hatte der Kläger in der Folgezeit Gebrauch gemacht, so dass ihn das FA als Geschäftsführer der Gesellschaft ansah und gestützt auf die §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) für die rückständige Umsatzsteuer in Anspruch nahm.