Haftung für Umsatzsteuer; Anteilige Tilgung; Lohnsteuer-Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld; Haftungsgrundlage; Einwendungsausschluss - Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 16 K 3970/04 H(U)
DRsp Nr. 2008/10083
Haftung für Umsatzsteuer; Anteilige Tilgung; Lohnsteuer-Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld; Haftungsgrundlage; Einwendungsausschluss - Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote
1. Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote zu berücksichtigen. Die so ermittelte durchschnittliche Haftungsquote ist aber nicht auf die Lohnsteuer -Verbindlichkeiten anzuwenden.2. Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer -Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.3. Das endgültige Schicksal der Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage hängt von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid ab.4. § 166AO führt bei der Inhaftungnahme des gesetzlichen Vertreters einer GmbH für Umsatzsteuer -Vorauszahlungen zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn dessen Vertretungsmacht bis zur Unanfechtbarkeit der die Vorauszahlungsschuld bestätigenden und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Jahressteuerbescheide bestanden hat.