Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Juli 2007 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH (zukünftig GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war ebenfalls der Kläger mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR. Die GmbH hat für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach Schätzungen abgegeben. Zahlungen erfolgten nicht.
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