FG Niedersachsen - Urteil vom 27.01.2011
11 K 364/09
Normen:
AO § 69; AO § 34; GmbHG § 35 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1;

Haftung für Umsatzsteuer: Verletzung von Erklärungspflichten

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 11 K 364/09

DRsp Nr. 2011/19047

Haftung für Umsatzsteuer: Verletzung von Erklärungspflichten

Zu den Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach §§ 69 AO, 35 Abs. 1 GmbHG und 34 Abs. 1 AO. Ein etwaiges Mitverschulden des FA beim Erlass eines Haftungsbescheides ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen. Ein Mitverschulden des FA ist nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist. Haben vor Erlass des Haftungsbescheides noch Pfändungsmöglichkeiten bestanden, die das FA nicht ausgeschöpft hat, reicht das allein nicht aus, eine besonders grobe Pflichtverletzung anzunehmen. Ist beim Amtsgericht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und waren Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, ist das FA nicht gehalten, seine Forderungen durch Einzelvollstreckung weiterhin geltend zu machen.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34; GmbHG § 35 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Juli 2007 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH (zukünftig GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war ebenfalls der Kläger mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR. Die GmbH hat für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach Schätzungen abgegeben. Zahlungen erfolgten nicht.