BFH - Beschluß vom 01.08.2000
VII S 37/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 457

Haftung für Verspätungszuschläge

BFH, Beschluß vom 01.08.2000 - Aktenzeichen VII S 37/99

DRsp Nr. 2001/867

Haftung für Verspätungszuschläge

Die Inanspruchnahme zur Haftung für nicht getilgte Verspätungszuschläge unterliegt der Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung (Anschluss an BFH-Urt. v. 01.08.2000 - VII R 110/99).

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe:

I. Der Antragsteller wird vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid für Verspätungszuschläge einer GmbH in voller Höhe in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat im Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos eingewendet, ähnlich wie bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftender für rückständige Umsatzsteuerforderungen des FA müsste bei der Inanspruchnahme für von der vertretenen GmbH nicht entrichtete Verspätungszuschläge der Grundsatz der anteiligen Tilgung gelten. Danach könne der Antragsteller lediglich in der Höhe zur Haftung herangezogen werden, in der er das FA bei der Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber anderen Gläubigern der GmbH benachteiligt habe.

Mit der gegen das klageabweisende Urteil des FG nach Zulassung durch den Senat eingelegten Revision hat der Antragsteller zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Rechtsmittelinstanz beantragt.

II. Der Antrag ist begründet.