I. Der Antragsteller wird vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid für Verspätungszuschläge einer GmbH in voller Höhe in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat im Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos eingewendet, ähnlich wie bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftender für rückständige Umsatzsteuerforderungen des FA müsste bei der Inanspruchnahme für von der vertretenen GmbH nicht entrichtete Verspätungszuschläge der Grundsatz der anteiligen Tilgung gelten. Danach könne der Antragsteller lediglich in der Höhe zur Haftung herangezogen werden, in der er das FA bei der Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber anderen Gläubigern der GmbH benachteiligt habe.
Mit der gegen das klageabweisende Urteil des FG nach Zulassung durch den Senat eingelegten Revision hat der Antragsteller zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Rechtsmittelinstanz beantragt.
II. Der Antrag ist begründet.
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