FG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2018
2 V 324/17
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191; FGO § 102;

Haftung: Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

FG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 2 V 324/17

DRsp Nr. 2023/303

Haftung: Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Duldet der nominelle Geschäftsführer einer GmbH die Tätigkeit einer anderen Person für die Gesellschaft in steuerlichen sowie buchhalterischen Angelegenheiten gleich einem faktischen Geschäftsführer, begeht er eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, wenn er nicht durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen und Festlegung organisatorischer Abläufe sichergestellt hat, dass der faktische Geschäftsführer die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191; FGO § 102;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Haftungsbescheid.

Der Antragsteller war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile aufgelösten A GmbH (GmbH), einer Spedition. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines ... und die Durchführung von XX. Ehemaliger Inhaber der Spedition war B, der Vater des Antragstellers. Auch nach dessen Ausscheiden aus der GmbH war er weiter für diese tätig, betreute Kunden und kümmerte sich um kaufmännische Belange.