I. Im Streitjahr 1985 führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kraft Vollmacht derselben Komplementärin die Geschäfte der E-GmbH & Co. KG (E-GmbH) und der S-GmbH & Co. KG (S-GmbH).
Im Jahre 1985 erteilte die S-GmbH auf Veranlassung des Klägers der E-GmbH Rechnungen über 413 157,89 DM zuzüglich 57 842,10 DM Umsatzsteuer und 318 693,97 DM zuzüglich 44 617,15 DM Umsatzsteuer. Die Nettoerlöse verbuchte sie auf dem Verrechnungskonto der E-GmbH, die Umsatzsteuer (insgesamt 102 459,25 DM) wurde weder verbucht noch angemeldet.
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