FG Hessen - Urteil vom 10.11.2004
13 K 805/03
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 35 ;

Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; Faktischer Geschäftsführer; Sanierung - Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für abzuführende Lohnsteuer

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 805/03

DRsp Nr. 2005/653

Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; Faktischer Geschäftsführer; Sanierung - Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für abzuführende Lohnsteuer

1. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss er, um sich der Haftung des gesetzlichen Vertreters zu entziehen, als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. 2. Wirkt jemand als Berater maßgebend an der Sanierung des Unternehmens mit, reicht dies nicht zur Begründung eines faktischen Geschäftsführerverhältnisses aus, selbst wenn er durch seine Anwesenheit in Unternehmen den Geschäftsablauf überwacht und im Einzelfall Weisungen an die Mitarbeiter erteilt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 35 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger zu Recht als Geschäftsführer einer GmbH mit Haftungsbescheid für rückständige Steuerforderungen in Anspruch genommen wurde.