Streitig ist die Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge auf Vergütungen eines Dritten.
Die Klägerin ist wirtschaftliche Trägerin des Handballbundesligabetriebes des AVereins. Der Geschäftszweck der Klägerin ist lt. Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 27.08.2007) „Der Betrieb einer Gesellschaft zum Zweck der Dienstleistung, Werbung und Vermarktung im Sportbereich, insbesondere im Bereich des Bundesligahandballsports. Die Klägerin darf sämtliche Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienen.”
Die Klägerin schloss mit einzelnen Handballspielern Arbeitsverträge mit den nachfolgenden Regelungen ab:
§ 1 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber stellt den Spieler nach den Bestimmungen des Vertrages als Spieler des Deutschen Handball-Bundes an.
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