Der Kläger war als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (künftig KG genannt) zu … % und als Gesellschafter an der B GmbH (künftig GmbH genannt) unmittelbar zu … % und mittelbar zu … %, insgesamt zu … %, beteiligt. Weitere Kommanditisten der KG und Gesellschafter der GmbH waren … . Bei diesen Personen handelt es sich um die in … Familienstämme (…) gegliederten Angehörigen der x. Generation nach dem Firmengründer …. Nach dem im Haftungszeitraum gültigen Gesellschaftsvertrag der KG war eine Übertragung von Anteilen - auch im Erbfall - nur an leibliche und eheliche Kinder möglich. Gesellschaftsrechtlich war keine gesonderte Regelung zur Ausübung des Stimmrechts vereinbart. Eine Stimmrechtsbindung bestand ebenfalls nicht. … .
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