FG Bremen - Urteil vom 09.06.2004
2 K 279/03 (1)
Normen:
AO (1977) § 75 ; EStG § 43 Abs. 1 ;

Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

FG Bremen, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 279/03 (1)

DRsp Nr. 2004/12231

Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

Ein Unternehmen haftet für Kapitalertragsteuerschulden eines in der Gliederung des Vorunternehmens gesondert geführten, im Ganzen übernommenen, als Teilbetrieb anzusehenden Betriebes nach § 75 AO 1977, wenn die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes -Teile des Warenbestandes und besonders die Arbeitsverträge mit den Geschäftsführern, die den wirtschaftlichen Erfolg des Teilbetriebes des nahe stehenden Vorunternehmens maßgebend bestimmten- übergehen. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die auf den Teilbetrieb entfallenden Kapitalertragsteuern beschränkt.

Normenkette:

AO (1977) § 75 ; EStG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Verfahrensgegenstand sind der Haftungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2003 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Teilbetrieb der B. International GmbH übernommen hat und deshalb zu Recht nach § 75 AO vom Beklagten für Kapitalertragsteuerschulden der B. International GmbH in Haftung genommen wurde.

Den Kapitalertragsteuerschulden der B. International GmbH, für die die Klägerin vom Beklagten als Haftungsschuldner gemäß § 75 AO in Anspruch genommen wird, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: