Verfahrensgegenstand sind der Haftungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2003 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Teilbetrieb der B. International GmbH übernommen hat und deshalb zu Recht nach § 75 AO vom Beklagten für Kapitalertragsteuerschulden der B. International GmbH in Haftung genommen wurde.
Den Kapitalertragsteuerschulden der B. International GmbH, für die die Klägerin vom Beklagten als Haftungsschuldner gemäß § 75 AO in Anspruch genommen wird, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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