FG München - Urteil vom 24.01.2008
14 K 4361/06
Normen:
AO § 75 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Haftung nach Betriebsübernahme

FG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 4361/06

DRsp Nr. 2008/13133

Haftung nach Betriebsübernahme

Finanzielle Schwierigkeiten stehen der Haftung des Betriebsübernehmers nicht entgegen, wenn es sich um ein lebensfähiges Unternehmen handelt.

Normenkette:

AO § 75 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden ihres Sohnes A in Anspruch genommen worden ist.

Die Klägerin hatte ihrem Sohn im Zeitraum vom 20. November 1997 bis 1. Juli 2002 mehrere Darlehen in Gesamthöhe von 97.363,16 EUR gewährt. Dieser verwendete diese Darlehen für sein Bauunternehmen, das er als Einzelfirma betrieben hatte. Als Sicherheit für diese Darlehen hatte der Darlehensnehmer sämtliche Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen und Forderungen gegen die B Bank an die Klägerin übereignet (Bl. 19 ff Gerichtsakten).

Die Klägerin nahm diese Wirtschaftsgüter in Besitz, nachdem die I am 18. März 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma A gestellt hatte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. September 2003 wurde der Antrag mangels Masse abgelehnt.