FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2003
11 K 262/02
Normen:
AO § 73 ; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 51

Haftung; Organschaft; Zinsen - Keine Inanspruchnahme für rückständige Zinsen des Organträgers nach § 73 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 11 K 262/02

DRsp Nr. 2003/17402

Haftung; Organschaft; Zinsen - Keine Inanspruchnahme für rückständige Zinsen des Organträgers nach § 73 AO

1. Die Haftung bei Organschaft nach § 73 AO umfasst nicht die Haftung für steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Zinsen. Denn steuerliche Nebenleistungen wie die Zinsen nach § 233a AO sind keine Steuern. 2. Es ist für die Auslegung des § 73 AO unerheblich, dass nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Normenkette:

AO § 73 ; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Haftung bei Organschaft (§ 73 Abgabenordnung - AO -) auch die Haftung für Zinsen nach § 233a AO umfasst.

Zwischen der Klägerin, die früher unter G Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierte, und G bestand bis zum 31.12.1998 eine umsatzsteuerliche Organschaft, wobei G Organträger und die Klägerin Organgesellschaft war. Hierauf wies die Klägerin (allerdings erst) 1999 hin. Die Organschaft hatte der Beklagte bis dahin (erklärungsgemäß) nicht berücksichtigt und Umsatzsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. Nach Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1993 bis 1997 der Klägerin und Erfassung der Umsätze beim Organträger wurden gemäß § zugunsten der Klägerin (Erstattungs-)Zinsen in Höhe von 78.976 DM und zuungunsten des Organträgers (Nachforderungs-)Zinsen in gleicher Höhe festgesetzt.