Streitig ist, ob die Haftung bei Organschaft (§ 73 Abgabenordnung - AO -) auch die Haftung für Zinsen nach § 233a AO umfasst.
Zwischen der Klägerin, die früher unter G Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierte, und G bestand bis zum 31.12.1998 eine umsatzsteuerliche Organschaft, wobei G Organträger und die Klägerin Organgesellschaft war. Hierauf wies die Klägerin (allerdings erst) 1999 hin. Die Organschaft hatte der Beklagte bis dahin (erklärungsgemäß) nicht berücksichtigt und Umsatzsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. Nach Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1993 bis 1997 der Klägerin und Erfassung der Umsätze beim Organträger wurden gemäß § zugunsten der Klägerin (Erstattungs-)Zinsen in Höhe von 78.976 DM und zuungunsten des Organträgers (Nachforderungs-)Zinsen in gleicher Höhe festgesetzt.
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