OLG Stuttgart - Urteil vom 11.05.2021
12 U 293/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 635; HGB § 128; HOAI (1996) § 15; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 278; BGB § 282; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 491/03

Haftung planender Architekt für Wassereintritte im GebäudeUmfang Haftung Architekt bei PlanungsfehlernSchadensersatzpflicht bei nicht fachgerechter GebäudeabdichtungZulässigkeit eines Teilurteils

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 12 U 293/20

DRsp Nr. 2023/13441

Haftung planender Architekt für Wassereintritte im Gebäude Umfang Haftung Architekt bei Planungsfehlern Schadensersatzpflicht bei nicht fachgerechter Gebäudeabdichtung Zulässigkeit eines Teilurteils

Der Architekt hat im Rahmen der Planung ein mangelfreies Werk herzustellen. Soweit Grundwasser auf das geplante Gebäude drücken wird, ist das Gebäude so zu planen, dass dennoch ein Eindringen von Wasser vermieden wird. Wie präzise die Planung zu erfolgen hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2020, Az. 20 O 491/03, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 635; HGB § 128; HOAI (1996) § 15; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 278; § ;