FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2002
2 K 170/99
Normen:
AO 1977 § 75 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; BGB § 419 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 734

Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des Unternehmens; Haftung für Umsatz- und Lohnsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 170/99

DRsp Nr. 2002/5233

Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des Unternehmens; Haftung für Umsatz- und Lohnsteuer

Erwirbt eine Bank von einem überschuldeten und zahlungsunfähigen Steuerschuldner die zur jederzeitigen Unternehmensfortführung befähigenden, gesamten sachlichen Grundlagen einer Einzelfirma, haftet sie auch dann nach § 75 AO 1977, wenn sie das Unternehmen selbst nicht fortführt, sondern wenige Monate später weiterveräußert.

Normenkette:

AO 1977 § 75 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; BGB § 419 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Betriebsübernahme vorliegen.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der durch Verschmelzung erloschenen Durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1997 erwarb die von das Gaststättengrundstück sowie von dessen Ehefrau die gesamte Gaststätteneinrichtung zum einheitlichen Preis von 700.000 DM zahlbar zum 31. Januar 1998. Die Auflassung wurde mit dem Kaufvertrag erklärt. Mit Zahlung des Kaufpreises Ende Januar 1998 wurde der Besitz an den veräußerten Gegenständen übertragen. Der Grundstückseigentümer hatte die Gaststätte an seine Ehefrau vermietet, die in den Räumen die "" betrieb. hatte die Gaststätte am 1. Januar 1994 von ihrem Schwager übernommen. Sie ermittelte aus dem Betrieb folgende Einkünfte:

1994

53.551 DM

1995

48.962 DM

1996