Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Betriebsübernahme vorliegen.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der durch Verschmelzung erloschenen Durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1997 erwarb die von das Gaststättengrundstück sowie von dessen Ehefrau die gesamte Gaststätteneinrichtung zum einheitlichen Preis von 700.000 DM zahlbar zum 31. Januar 1998. Die Auflassung wurde mit dem Kaufvertrag erklärt. Mit Zahlung des Kaufpreises Ende Januar 1998 wurde der Besitz an den veräußerten Gegenständen übertragen. Der Grundstückseigentümer hatte die Gaststätte an seine Ehefrau vermietet, die in den Räumen die "" betrieb. hatte die Gaststätte am 1. Januar 1994 von ihrem Schwager übernommen. Sie ermittelte aus dem Betrieb folgende Einkünfte:
1994
53.551 DM
1995
48.962 DM
1996
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