FG München - Urteil vom 01.04.2004
14 K 5376/01
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 § 427 ;

Haftung wegen erzeugten Rechtsscheins

FG München, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 5376/01

DRsp Nr. 2004/10775

Haftung wegen erzeugten Rechtsscheins

Ein Steuerberater, der zusammen mit einem anderen Steuerberater zumindest nach außen im Rechtsverkehr als Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten ist, haftet für die Steuerschulden der Gesellschaft, auch wenn er aus einer möglicherweise nur anfangs bestehenden Steuerberatungsgesellschaft zwischenzeitlich ausgeschieden ist oder eine solche Gesellschaft nie bestanden hat, aus Gründen des von ihm erzeugten Rechtsscheins.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 § 427 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, ein in Langenau ansässiger Steuerberater, erwarb im August 1982 eine Steuerberatungskanzlei in X. Anschließend übertrug er zum 6. September 1982 85 v.H. der erworbenen Steuerberatungspraxis an den Steuerbevollmächtigten M (s. "Vertrag zur Beteiligung an einer Steuerberatungspraxis", Bl. 20 Feststellungsakte).