I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein (Golfclub), pachtete die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von der L-GmbH & Co. KG (KG), die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Komplementärin der KG war die L-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.
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