Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Aufrechnung mit Haftungsforderungen gegen Steuererstattungsansprüche im Insolvenzverfahren.
Die X-GmbH (folgend: GmbH), die als Baubetreuer und Bauträger tätig war, hat beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) für 2007 - 2009 Steuererklärungen abgegeben, mit denen sie verbleibende Umsatzsteuern in Höhe von ... € (2007), ... € (2008) und ... € (2009) erklärte. Die Erklärungen standen, da sie für 2007 und 2008 nicht zustimmungspflichtig waren und für 2009 am 31.1.2011 die Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) erteilt wurde, Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Über das Vermögen der GmbH wurde am 20.6.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
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