OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2009
I-23 U 176/08
Normen:
BGB § 249 S. 1; StBerG § 68; EStG § 6b;
Fundstellen:
DStRE 2010, 580
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/07
BGH, IX ZR 165/09,

Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsfehlern in steuerlichen Angelegenheiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen I-23 U 176/08

DRsp Nr. 2009/24559

Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsfehlern in steuerlichen Angelegenheiten

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung in steuerlichen Angelegenheiten hinsichtlich der fehlerhaften Übertragung von Rücklagen auf Anschaffungskosten setzt voraus, dass bei beratungsrichtigem Verhalten Einkommenssteuern gespart worden wären. Dies ist vom Anspruchssteller darzulegen.

Tenor:

Die Anschlussberufung der Kläger gegen das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; StBerG § 68; EStG § 6b;

Gründe:

A.