I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) gemäß §§ 191 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für bei der Einfuhr von geschmuggelten Zigaretten entstandenen Abgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Dabei wertete das HZA die Übersetzung eines in einem Hotelzimmer geführten Gesprächs zwischen den aus Litauen stammenden Haupttätern und einem Scheinaufkäufer des Zolls als Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei.
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