BFH - Beschluss vom 14.02.2006
VII B 119/05
Normen:
AO § 71 § 191 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1246
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5021/01

Haftungsbescheid - Ermessen

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VII B 119/05

DRsp Nr. 2006/11187

Haftungsbescheid - Ermessen

Das der Finanzbehörde beim Erlass eines Haftungsbescheides zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen ist bei einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat so uneingeschränkt und ausnahmslos vorgeprägt, dass auch die Höhe des Haftungsanspruchs erfasst wird.

Normenkette:

AO § 71 § 191 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) gemäß §§ 191 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für bei der Einfuhr von geschmuggelten Zigaretten entstandenen Abgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Dabei wertete das HZA die Übersetzung eines in einem Hotelzimmer geführten Gesprächs zwischen den aus Litauen stammenden Haupttätern und einem Scheinaufkäufer des Zolls als Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei.