BFH - Beschluss vom 16.08.2006
VII S 25/06 (PKH)
Normen:
AO § 37 Abs. 1 § 228 ; FGO § 62a § 242 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2032

Haftungsbescheid - Verjährung

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen VII S 25/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/24949

Haftungsbescheid - Verjährung

1. Zu den Voraussetzungen der PKH.2. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Zahlungsverjährung bei Haftungsbescheiden allein nach den Regelungen der AO richtet. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.3. Der Haftungsanspruch gehört gemäß § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Ansprüche aus diesem unterliegen gemäß § 228 AO einer besonderen Zahlungsverjährung.4. Für die Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB bleibt danach kein Raum.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1 § 228 ; FGO § 62a § 242 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war Geschäftsführer der ehemaligen X-GmbH, die dem Beklagten (Finanzamt --FA--) Lohnsteuern schuldete. Daraufhin nahm das FA den Antragsteller mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 in Haftung. Vollstreckungsmaßnahmen führten nicht zum Erfolg. Im September 2003 veranlasste das FA die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem dem Antragsteller nach Verkauf der zugehörigen Eigentumswohnung verbliebenen Garagengrundstück. Im Oktober 2003 legte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung ab.