I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war Geschäftsführer der ehemaligen X-GmbH, die dem Beklagten (Finanzamt --FA--) Lohnsteuern schuldete. Daraufhin nahm das FA den Antragsteller mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 in Haftung. Vollstreckungsmaßnahmen führten nicht zum Erfolg. Im September 2003 veranlasste das FA die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem dem Antragsteller nach Verkauf der zugehörigen Eigentumswohnung verbliebenen Garagengrundstück. Im Oktober 2003 legte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung ab.
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