Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH. Im Zeitpunkt der Löschung bestanden erhebliche Umsatz- und Körperschaftsteuerrückstände der GmbH, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch nahm. Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
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