BFH - Beschluß vom 16.10.2000
V B 70/00
Normen:
AO § 130 Abs. 1, § 364 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 419

Haftungsbescheid

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen V B 70/00

DRsp Nr. 2001/840

Haftungsbescheid

1. Gründe für die Zurücknahme eines Haftungsbescheides muss ein Stpfl. grundsätzlich schon im Einspruchsverfahren vorbringen. 2. Sind ihm die Grundlagen für die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nicht bekannt, kann und muss er nach § 364 AO beantragen, dass sie ihm im Einspruchsverfahren mitgeteilt und erläutert werden.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1, § 364 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Haftungsbescheid vom 16. August 1993 als Komplementär der A-KG wegen Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für März und Mai 1992 und wegen Säumniszuschlägen in Anspruch. Der Kläger focht den Haftungsbescheid nicht an. Mit Schreiben vom 14. Januar 1999 beantragte er die Aufhebung des Haftungsbescheids. Dies lehnte das FA ab und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch zurück.