I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Haftungsbescheid vom 16. August 1993 als Komplementär der A-KG wegen Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für März und Mai 1992 und wegen Säumniszuschlägen in Anspruch. Der Kläger focht den Haftungsbescheid nicht an. Mit Schreiben vom 14. Januar 1999 beantragte er die Aufhebung des Haftungsbescheids. Dies lehnte das FA ab und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|