BFH - Beschluss vom 04.11.2003
VII B 34/03
Normen:
AO § 118 § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 460
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 65/02

Haftungsbescheid

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII B 34/03

DRsp Nr. 2004/2306

Haftungsbescheid

1. In der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid liegt eine Teilrücknahme i.S.d. § 130 Abs. 1 AO, wenn durch Letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme z. B. allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zu viel angeforderte Beträge ermäßigt werden.2. Der lediglich die Regelungen des ersten Haftungsbescheides in eingeschränkter Höhe wiederholende VA kann nicht mehr mit Rechtsbehelfen, die sich materiell-rechtlich gegen die Haftungsansprüche wenden, angefochten werden, da er keine neuen selbstständigen Regelungen enthält.3. Wird der ursprüngliche Haftungsbescheid durch einen neuen Bescheid mit anderen Haftungsgrundlagen in vollem Umfang ersetzt, handelt es sich nicht um die Teilrücknahme des ersten Bescheides, sondern um eine Neuermittlung und Regelung der Haftungsschuld durch einen selbstständigen VA.

Normenkette:

AO § 118 § 130 Abs. 1 ;

Gründe: