BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VII B 109/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1111
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4814/04

Haftungsbescheid

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII B 109/05

DRsp Nr. 2006/9331

Haftungsbescheid

1. Ein Vorstandsmitglied einer AG haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt werden.2. Für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Vertreters ist es ausreichend, wenn das Fehlverhalten zumindest auf eine der beiden Verschuldensalternativen zurückgeführt werden kann.3. Richtet sich die Beschwerde nur gegen die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Kl., nicht aber gegen die Haftungsinanspruchnahme als solche, soweit diese vom FA auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung gestützt wird, ist insoweit ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt worden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Mitglied des Vorstands der Z-AG. Im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma unterzeichnete der Kläger --nach Vorgesprächen-- am 19. August 2002 eine Vereinbarung zur Beendigung seines Vorstandsmandats zum 30. September 2002 und Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung ab 1. September 2002.

Mit Beschluss des Amtsgerichts X wurde am ... Dezember 2002 auf Antrag der Z-AG vom 7. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.