BFH - Beschluß vom 10.05.2002
VII B 244/01
Normen:
AO § 171 Abs. 3a S. 1, 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1125

Haftungsbescheid; Ablaufhemmung

BFH, Beschluß vom 10.05.2002 - Aktenzeichen VII B 244/01

DRsp Nr. 2002/10106

Haftungsbescheid; Ablaufhemmung

1. Wird ein Haftungsbescheid in vollem Umfang gem. §§ 130, 132 AO zurückgenommen, wird damit die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO beendet.2. Die Regelung in § 171 Abs. 3 a AO setzt voraus, dass der fristwahrende, durch Anfechtung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende VA und der Bescheid, mit dem der abgabenrechtliche Anspruch geltend gemacht wird, identisch sind.3. § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO verlängert die Ablaufhemmung ausdrücklich nur für den Fall der gerichtlichen Kassation gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO; nicht aber für den Fall, dass das FA seinen Bescheid aufgrund eigener besserer Erkenntnis selbst aufhebt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a S. 1, 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war gemeinsam mit S Geschäftsführer der A-GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb mit Vertrag vom 28. Dezember 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an die ebenfalls von dem Antragsteller als Geschäftsführer vertretene B-GmbH veräußert hat. Der Kaufpreis sollte sich nach den Bilanzwerten der übernommenen Vermögensgegenstände zum 31. Dezember 1991 abzüglich der übernommenen Verbindlichkeiten richten. Die A-GmbH, deren Geschäftsbetrieb nach dem Vertragsschluss geruht hatte, wurde im Jahre 1997 im Handelsregister gelöscht.