Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Für von dieser nicht entrichtete, teilweise auch nicht angemeldete Lohnsteuer wird er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen. Der deswegen zunächst ergangene Haftungsbescheid ist vom FA wieder aufgehoben worden, weil er inhaltlich unbestimmt gewesen sei; den kurz darauf ergangenen, hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuer näher spezifizierten Haftungsbescheid hat das FA dahin geändert, daß es die Haftungssumme verringert hat.
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