Haftungsbescheid; Festsetzungsverjährung; Hemmung der Festsetzungsfrist; Rücknahme; Ersetzung; Klageverfahren; Kassation - Keine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bei Kassation eines Bescheides durch das Finanzamt
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 122/01 H (U)
DRsp Nr. 2003/6592
Haftungsbescheid; Festsetzungsverjährung; Hemmung der Festsetzungsfrist; Rücknahme; Ersetzung; Klageverfahren; Kassation - Keine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bei Kassation eines Bescheides durch das Finanzamt
Die Hemmung der Festsetzungsverjährung eines Haftungsanspruchs endet auch dann mit der Rücknahme des angefochtenen Haftungsbescheids im Klageverfahren, wenn dieser Bescheid zugleich durch einen neuen, ergänzende Ermessenserwägungen enthaltenden Haftungsbescheid ersetzt wird. Die Regelung über die Verlängerung der Ablaufhemmung bei gerichtlicher Kassation kann wegen des entgegenstehenden eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht entsprechend auf den Fall der Aufhebung und Ersetzung durch die Finanzbehörde angewandt werden.