LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2019
L 5 KR 394/18
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2019, 1266
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 366/17

Haftungsbescheid für Forderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegen eine vormalige Gesellschaft bürgerlichen RechtsHaustürwerbung durch DrückerkolonnenErmächtigungsgrundlage zur persönlichen Inanspruchnahme

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 394/18

DRsp Nr. 2019/9751

Haftungsbescheid für Forderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegen eine vormalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts Haustürwerbung durch Drückerkolonnen Ermächtigungsgrundlage zur persönlichen Inanspruchnahme

1. § 28h SGB IV reicht nicht aus, handelnde Personen, nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV der Arbeitgeber allein schuldet. 2. Eine nach dem Zivilrecht bestehende Haftung einer GbR muss kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer solchen gemacht werden, die auch öffentlich-rechtlich geltend gemacht werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides in Anspruch nehmen durfte für Forderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegen eine vormalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Mitgesellschafterin die Klägerin war.