FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2009
2 K 251/07
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191;
Fundstellen:
EFG 2009, 890

Haftungsbescheid gegen Rechtsanwalt als Nachtragsliquidator

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 251/07

DRsp Nr. 2009/10587

Haftungsbescheid gegen Rechtsanwalt als Nachtragsliquidator

Ist bei einer bereits gelöschten GmbH ein Grundstück als letzter Vermögensgegenstand zu veräußern und hierfür ein Rechtsanwalt zum Nachtragsliquidator bestellt, so ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass er in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt tätig wird und im Fall des Erlasses eines steuerlichen Haftungsbescheids seine Rechtsanwaltskammer zu beteiligen ist.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Haftungsbescheid, mit dem der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt ist, als Nachtragsliquidator gemäß §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der von ihm im Nachtragsverfahren liquidierten 'A GmbH' (im Folgenden: GmbH) in Anspruch genommen wird.