I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Sie war durch Testament zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 3. Februar 1986 verstorbenen Erblasserin ernannt worden. Am 19. März 1987 gab sie die Erbschaftsteuererklärung ab. Durch Bescheid vom 1. Februar 1989 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Alleinerben Erbschaftsteuer fest. Der ursprünglich gegen den Bescheid erhobene Einspruch wurde zurückgenommen, die Erbschaftsteuer jedoch nicht gezahlt. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen erließ das FA am 25. August 1989 einen Haftungsbescheid, mit dem es die Klägerin für die rückständige Steuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch nahm. Der Bescheid war gestützt auf § 34 Abs. 3 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie § 32 Abs. 1 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
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