I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller (Ast) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern der A GmbH (GmbH) haften muss. In dem noch nicht entschiedenen Klageverfahren wendet sich der Ast gegen den Haftungsbescheid vom 26.04.2004, mit dem er für Lohnsteuern aus dem Zeitraum November 2001 bis März 2002 incl. der Säumniszuschläge in Höhe von 25.439,00 Euro in Anspruch genommen wird. Wegen der konkreten Positionen wird auf die Anlage zum Haftungsbescheid (Finanzgerichtsakte -FGA- Blatt - Bl. 14) verwiesen.
Der Ast war seit dem 18.02.2000 bis zum 04.09.2002 (= Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
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