I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Lohnsteuer März und Mai 1995 (nebst darauf entfallender Säumnis- und Solidaritätszuschläge sowie Lohnkirchensteuer) einer in Konkurs gefallenen GmbH in Anspruch genommen worden. Der Kläger war einer der beiden zusammen vertretungsberechtigten Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH.
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