Der Kläger war - neben Herrn X - von Oktober 1997 bis zu seiner Abberufung am 10.06.1999 Geschäftsführer der im Februar 2001 gelöschten A GmbH (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.
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