FG Niedersachsen - Urteil vom 30.01.2003
11 K 309/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;

Haftungsbescheid; Klageschrift; Wiedereinsetzung; Klagefrist - Keine Anbringung einer Klageschrift beim Finanzamt bei Übersendung nur zur Kenntnisnahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 11 K 309/00

DRsp Nr. 2003/13234

Haftungsbescheid; Klageschrift; Wiedereinsetzung; Klagefrist - Keine Anbringung einer Klageschrift beim Finanzamt bei Übersendung nur zur Kenntnisnahme

1. Die Anbringung einer Klageschrift beim Finanzamt setzt voraus, dass sich durch Auslegung des Schriftstücks unter sinngemäßer Anwendung von § 133 BGB erkennen lässt, dass es sich um ein für das Finanzgericht bestimmtes Schriftstück handelt. 2. Ein Telefax, dem als Anlage zur Kenntnis eine vom gleichen Tag an das Finanzgericht adressierte Klageschrift beigefügt ist, reicht als Anbringung einer Klageschrift bei der Behörde nicht aus, wenn aus dem Telefax ersichtlich, dass die Klageschrift nur zur Kenntnisnahme und nicht zur Weiterleitung an das Gericht bestimmt ist.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der G. GmbH (GmbH) für die Steuerschulden der Gesellschaft nach §§ 69, 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen werden kann.

Die GmbH wurde...in K. gegründet. Ihr Betätigungsfeld lag im Handel, In- und Export von Waren und Rechten aller Art, sowie die Vermittlung jeglicher Sach- und Dienstleistungen. Alleiniger Geschäftsführer war der Kläger. Ende März 1997 stellte die GmbH ihre Tätigkeit ein, das Gewerbe wurde bei der Stadt K. abgemeldet. Zum...1997 erfolgt eine Anmeldung der Gesellschaft bei der Gemeinde S.