FG München - Urteil vom 22.06.2010
14 K 4247/07
Normen:
AO § 44 Abs. 1; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; TabStG § 19; RL (EWG) Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. c;

Haftungsinanspruchnahme des Beteiligten an der Hinterziehung von Tabaksteuer

FG München, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 14 K 4247/07

DRsp Nr. 2010/15494

Haftungsinanspruchnahme des Beteiligten an der Hinterziehung von Tabaksteuer

1. Wer eine Lagerhalle zur Verfügung stellt und beim Umladen von Zigaretten hilft, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die durch unzulässiges Verbringen der Zigaretten nach Deutschland begangen worden ist. 2. Das FG kann sich die rechtskräftigen Feststellungen eines Strafurteils zu Eigen machen. 3. Die Inanspruchnahme des Beteiligten an der Steuerhinterziehung durch Haftungsbescheid muss nicht besonders begründet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 1; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; TabStG § 19; RL (EWG) Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. c;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Haftender für Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger wurde am 5. Juli 2006 festgenommen als er bei der Abladung von 1.007.400 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten von einem türkischen Lkw in einer Lagerhalle in X angetroffen wurde.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Juli 2006 erklärte der Kläger, nach dem Abladen des ersten Lkw vor ein paar Wochen gewusst zu haben, dass sich auf diesem Zigaretten befanden. Er habe hierfür 150,- EUR und 13 Stangen Zigaretten erhalten.