1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Haftender für Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger wurde am 5. Juli 2006 festgenommen als er bei der Abladung von 1.007.400 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten von einem türkischen Lkw in einer Lagerhalle in X angetroffen wurde.
Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Juli 2006 erklärte der Kläger, nach dem Abladen des ersten Lkw vor ein paar Wochen gewusst zu haben, dass sich auf diesem Zigaretten befanden. Er habe hierfür 150,- EUR und 13 Stangen Zigaretten erhalten.
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