FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.02.2003
4 K 30203/00
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ;

Haftungsinanspruchnahme des formellen Geschäftsführers einer GmbH; Haftung für Steuern

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 30203/00

DRsp Nr. 2003/8499

Haftungsinanspruchnahme des formellen Geschäftsführers einer GmbH; Haftung für Steuern

Der nominell bestellte Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann nach § 69 AO 1977, wenn ein Dritter die Geschäfte der GmbH führt, ohne den Geschäftsführer zu beteiligen.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als formelle Geschäftsführerin für Steuerschulden der ... GmbH - nachfolgend GmbH - haftet.

Mit Vertrag vom 05. Oktober 1990 wurde die GmbH von den Gesellschaftern ... und der Klägerin gegründet. Beide Gesellschafterinnen wurden als Geschäftsführer bestellt. Am 22. März 1991 verkaufte ... ihren Geschäftsanteil an der GmbH an die Klägerin. Zugleich endete ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin. Vom 19. September 1991 bis zum 09. Februar 1993 war ... neben der Klägerin Geschäftsführer. Anschließend wurde als weiterer Geschäftsführer ... bestellt, dessen Geschäftsführertätigkeit am 18. Juni 1993 endete. Ab August 1993 war neben der Klägerin ... als Geschäftsführer bestellt.