FG Sachsen - Urteil vom 16.02.2005
6 K 532/00
Normen:
EStG (1990) § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 39b Abs. 6 ; AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8 § 90 § 393 Abs. 1 S. 2 § 191 Abs. 1 ; DBA-Irland Art. XII ; GG Art. 3 ;

Haftungsinanspruchnahme einer irischen Gesellschaft nach § 42d EStG

FG Sachsen, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 532/00

DRsp Nr. 2006/29796

Haftungsinanspruchnahme einer irischen Gesellschaft nach § 42d EStG

1. Wird wegen einer länger als sechs Monate dauernden Baustelle eine inländische Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 unterhalten, gehören zu dieser Betriebsstätte auch Bauausführungen, die für sich betrachtet die Sechs-Monats-Frist nicht überschreiten sowie Bauausführungen, die sich allein wegen ihrer zeitlichen Überschneidung mehr als sechs Monate hinziehen. 2. Darin, dass die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 auch für ausländische natürliche und juristische Personen lohnsteuerliche Pflichten begründet, soweit sie gemäß den Vorschriften der §§ 8 bis 13 AO 1977 als inländische Arbeitgeber auftreten, ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen. 3. Im Besteuerungsverfahren bleibt der einer Straftat Verdächtigte auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet, nur kann die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.