FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2013
6 K 1458/09
Normen:
AO § 219 S. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 3; AO § 229; AO § 228; AO § 5; AO § 350; FGO § 102;

Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Umsatzsteuerschulden der GbR Zahlungsaufforderung des Haftungsschuldners auch ohne Vollstreckungsversuche beim Steuerschuldner Unabhängigkeit der Zahlungsaufforderung des Haftungsschuldners von dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen Unbeachtlichkeit des Eintritts der Verjährung der Steuerschuld nach Haftungsinanspruchnahme

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 1458/09

DRsp Nr. 2014/1604

Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Umsatzsteuerschulden der GbR Zahlungsaufforderung des Haftungsschuldners auch ohne Vollstreckungsversuche beim Steuerschuldner Unabhängigkeit der Zahlungsaufforderung des Haftungsschuldners von dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen Unbeachtlichkeit des Eintritts der Verjährung der Steuerschuld nach Haftungsinanspruchnahme

1. Die rechtsfehlerfreie Ausübung des Entschließungsermessens in Zusammenhang mit einem gegenüber dem Haftungsschuldner gem. § 219 Satz 1 AO ergangenen Leistungsgebot erfordert nicht, dass die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erfolglos geblieben sei. 2. Der Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld nach Ergehen eines Haftungsbescheids bewirkt – trotz der grundsätzlich bestehenden Akzessorietät der Haftungsschuld – nicht das Erlöschen der Haftungsschuld. Nach Ergehen des Haftungsbescheides tritt der geltend gemachte Haftungsanspruch selbstständig neben den Steueranspruch. 3. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners sind – auch wenn mehrere Haftende als Gesamtschuldner in Betracht kommen – regelmäßig kein Grund vom Erlass eines Haftungsbescheids mit Zahlungsaufforderung abzusehen.