Der Haftungsbescheid vom 6. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers wegen Lohnsteuer für den Streitzeitraum (die Jahre 1998 bis 2000 und Januar bis Juni 2001) für Lohnsteuerschulden der ... (B-GmbH).
Die B-GmbH wurde mit Vertrag vom .... 1998 (HRB....) von dem bestellten und eingetragenen, alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer E und anderen nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern gegründet. Als Unternehmenszweck wurde .... benannt, für dessen Ausübung zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
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