FG Köln - Urteil vom 27.08.2014
14 K 1508/09
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Haftungsinanspruchnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuerschulden; Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftskonto einer GmbH; Einführung von Beweisergebnissen anderer Gerichtsverfahren im Wege des Urkundenbeweises in den finanzgerichtlichen Prozess

FG Köln, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 14 K 1508/09

DRsp Nr. 2016/1613

Haftungsinanspruchnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuerschulden; Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftskonto einer GmbH; Einführung von Beweisergebnissen anderer Gerichtsverfahren im Wege des Urkundenbeweises in den finanzgerichtlichen Prozess

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 6. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers wegen Lohnsteuer für den Streitzeitraum (die Jahre 1998 bis 2000 und Januar bis Juni 2001) für Lohnsteuerschulden der ... (B-GmbH).

Die B-GmbH wurde mit Vertrag vom .... 1998 (HRB....) von dem bestellten und eingetragenen, alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer E und anderen nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern gegründet. Als Unternehmenszweck wurde .... benannt, für dessen Ausübung zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt wurden.