FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.05.2014
6 K 1169/12
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158; AO § 393 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1;

Haftungsinanspruchnahme und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte Mitwirkungspflichten eines strafrechtlich Beschuldigten im Besteuerungsverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 1169/12

DRsp Nr. 2014/17713

Haftungsinanspruchnahme und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte Mitwirkungspflichten eines strafrechtlich Beschuldigten im Besteuerungsverfahren

1. Das FA ist zur Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen zur Lohnsteuerhaftung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige neben ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmern weitere polnische Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat und er auch nach der Aufdeckung der Beschäftigung illegaler polnischer Arbeitskräfte seiner Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist. 2. Die steuerlichen Mitwirkungspflichten des im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Beschuldigten, der an einem parallel geführten Besteuerungsverfahren beteiligt ist, bleiben bestehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158; AO § 393 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist die Haftung für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum Januar 2006 bis Mai 2010.

Der Kläger ist Inhaber der Firma K., die als einzelkaufmännisches Unternehmen einen Schrotthandel und Kabelrecycling betreibt.